Norm
GmbHG §63Rechtssatz
Das Verbot der Kompensation nach § 63 Abs 3 GmbHG gilt sowohl für den Gesellschafter wie für die Gesellschaft, auch wenn die restliche Stammeinlage beim Gesellschafter vermutlich uneinbringlich und über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0059888Dokumentnummer
JJR_19511010_OGH0002_0030OB00380_5100000_001