RS OGH 1951/10/10 3Ob380/51, 7Ob614/93

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Veröffentlicht am 10.10.1951
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Norm

GmbHG §63
KO §19

Rechtssatz

Das Verbot der Kompensation nach § 63 Abs 3 GmbHG gilt sowohl für den Gesellschafter wie für die Gesellschaft, auch wenn die restliche Stammeinlage beim Gesellschafter vermutlich uneinbringlich und über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0059888

Dokumentnummer

JJR_19511010_OGH0002_0030OB00380_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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