Norm
EO §9 ARechtssatz
Die vom Masseverwalter in einem Prozeß erstrittenen Kosten können nach Aufhebung des Konkurses nicht von ihm, sondern nur vom Gemeinschuldner im Exekutionsverfahren eingetrieben werden, mag auch der Konkurs schon vor der Urteilsfällung aufgehoben worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0000334Dokumentnummer
JJR_19511010_OGH0002_0020OB00598_5100000_001