Norm
Rechtssatz
Die Unterhaltsansprüche nach § 91 ABGB und nach § 69 EheG sind verschiedene Ansprüche. Ein über den Anspruch nach § 91 ABGB ergangenes Urteil begründet daher nicht Rechtskraft für den Anspruch nach § 69 EheG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer