Norm
ABGB §477Rechtssatz
Es liegt auch dann ein natürlicher Wasserabfluß und keine Servitut vor, wenn ein Grundeigentümer einmal jährlich über seinen Grund eine Furche in einer von Natur bestehenden Mulde zieht, um damit den Wasserablauf zu beschleunigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0011580Dokumentnummer
JJR_19511010_OGH0002_0010OB00689_5100000_001