RS OGH 1951/10/10 1Ob689/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1951
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Norm

ABGB §477
ABGB §490
WRG §39

Rechtssatz

Es liegt auch dann ein natürlicher Wasserabfluß und keine Servitut vor, wenn ein Grundeigentümer einmal jährlich über seinen Grund eine Furche in einer von Natur bestehenden Mulde zieht, um damit den Wasserablauf zu beschleunigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0011580

Dokumentnummer

JJR_19511010_OGH0002_0010OB00689_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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