Vgl auch; Beisatz: Gibt das Protokoll über die vom Vorsitzenden des § 327 StPO erteilte Belehrung nur über die Tatsache, nicht aber über den Inhalt der Belehrung Aufschluß, so kann nur von der gemäß § 321 Abs 2 StPO schriftlich abgefaßten Rechtsbelehrung ausgegangen werden. (T2)