Norm
ABGB §1162 IVRechtssatz
Die für die Entlassung maßgebenden Gründe müssen nicht schon in der Entlassungserklärung angeführt werden. Es genügt, wenn sie im Zeitpunkt der Entlassung objektiv vorhanden waren, mögen sie auch dem Dienstgeber nocht nicht bekannt gewesen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0021606Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015