Norm
ABGB §1159Rechtssatz
Eine ungerechtfertigte Entlassung und eine Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren als der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist sind gleichwohl in der Regel wirksam; anders jedoch, wenn die erforderliche Zustimmung des Invalidenausschusses nicht eingeholt Zustimmung des Invalidenausschusses nicht eingeholt oder die Verständigung des Betriebsrates unterlassen wurde (Streik anläßlich des Vierten Lohnabkommens und Preisabkommens).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0037715Dokumentnummer
JJR_19511018_OGH0002_0040OB00114_5100000_001