RS OGH 1951/10/18 4Ob114/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1951
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Norm

ABGB §1159
ABGB §1162
BRG §25
InvEG §8

Rechtssatz

Eine ungerechtfertigte Entlassung und eine Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren als der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist sind gleichwohl in der Regel wirksam; anders jedoch, wenn die erforderliche Zustimmung des Invalidenausschusses nicht eingeholt Zustimmung des Invalidenausschusses nicht eingeholt oder die Verständigung des Betriebsrates unterlassen wurde (Streik anläßlich des Vierten Lohnabkommens und Preisabkommens).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 114/51
    Entscheidungstext OGH 18.10.1951 4 Ob 114/51
    Veröff: Arb 5318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0037715

Dokumentnummer

JJR_19511018_OGH0002_0040OB00114_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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