Norm
ABGB §1162 IIIARechtssatz
Der Grundsatz, daß Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, gilt dann nicht, wenn die Entlassungserklärung durch Umstände verzögert wird, die in der inneren Organisation des Unternehmens ihren Grund haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0021594Dokumentnummer
JJR_19511018_OGH0002_0040OB00106_5100000_001