RS OGH 1951/10/24 2Ob639/51, 1Ob162/70, 3Ob583/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1951
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Norm

AußStrG §9 F
EntmO §49
EntmO §56

Rechtssatz

Grundsätzlich ist im Außerstreitverfahren gegen alle Verfügungen der ersten Instanz das Rechtsmittel der Vorstellung und des Rekurses zulässig. Auch für das Entmündigungsverfahren gilt der Grundsatz, daß gegen alle Beschlüsse ein Rekurs zulässig ist. Daher ist auch gegen die Abweisung des Antrages des zu Entmündigenden auf Abstandnahme von der Einleitung es Entmündigungsverfahrens ein Rekurs zulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 639/51
    Entscheidungstext OGH 24.10.1951 2 Ob 639/51
  • 3 Ob 583/52
    Entscheidungstext OGH 25.09.1952 3 Ob 583/52
  • 1 Ob 162/70
    Entscheidungstext OGH 22.07.1970 1 Ob 162/70
    nur: Grundsätzlich ist im Außerstreitverfahren gegen alle Verfügungen der ersten Instanz das Rechtsmittel der Vorstellung und des Rekurses zulässig. Auch für das Entmündigungsverfahren gilt der Grundsatz, daß gegen alle Beschlüsse ein Rekurs zulässig ist. (T1) Beisatz: Hier Ladung zum Sachverständigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006599

Dokumentnummer

JJR_19511024_OGH0002_0020OB00639_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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