Norm
AußStrG §9 FRechtssatz
Grundsätzlich ist im Außerstreitverfahren gegen alle Verfügungen der ersten Instanz das Rechtsmittel der Vorstellung und des Rekurses zulässig. Auch für das Entmündigungsverfahren gilt der Grundsatz, daß gegen alle Beschlüsse ein Rekurs zulässig ist. Daher ist auch gegen die Abweisung des Antrages des zu Entmündigenden auf Abstandnahme von der Einleitung es Entmündigungsverfahrens ein Rekurs zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006599Dokumentnummer
JJR_19511024_OGH0002_0020OB00639_5100000_001