Norm
AußStrG §16 CRechtssatz
Die teilweise Nichterledigung eines Rekursantrages ist nicht einer Abweisung gleichzusetzen, es sei denn, daß dies zwangsläufig aus dem Inhalt der Entscheidung folgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0087984Dokumentnummer
JJR_19511024_OGH0002_0010OB00738_5100000_001