RS OGH 1951/10/24 1Ob711/51, 2Ob957/54, 4Ob397/82, 8Ob37/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1951
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Norm

ZPO §41 D2
ZPO §50

Rechtssatz

Wer mit einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss keinen Erfolg hatte, hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen, obgleich immer noch die Möglichkeit besteht, dass er in der Hauptsache obsiegen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 711/51
    Entscheidungstext OGH 24.10.1951 1 Ob 711/51
  • 2 Ob 957/54
    Entscheidungstext OGH 29.12.1954 2 Ob 957/54
    Beisatz: Zum gleichen Ergebnis gelangt - ohne es ausdrücklich auszuführen. (T1)
  • 4 Ob 397/82
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 4 Ob 397/82
    Auch; Beisatz: Keine Kosten des in der Sache Unterliegenden bei beiderseitigem erfolgreichem Rekurs. (T2)
  • 8 Ob 37/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 37/09p
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Trotz des nominell erfolgreichen Rekurses auch der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts besteht kein Kostenersatzanspruch dieser gegen die Beklagte, weil der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035917

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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