Norm
ZPO §41 D2Rechtssatz
Wer mit einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss keinen Erfolg hatte, hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen, obgleich immer noch die Möglichkeit besteht, dass er in der Hauptsache obsiegen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035917Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009