Norm
EO §353 Abs1 IARechtssatz
Die Exekution zur Wiederherstellung eines Weges ist nach § 353 EO zu führen. Ein Widerstand des Grundeigentümers ist durch Beigabe eines Vollstreckungsorganes zu brechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0004734Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012