RS OGH 1951/10/24 1Ob722/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1951
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Norm

EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 VC
EO §357

Rechtssatz

Die Exekution zur Wiederherstellung eines Weges ist nach § 353 EO zu führen. Ein Widerstand des Grundeigentümers ist durch Beigabe eines Vollstreckungsorganes zu brechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0004734

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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