Norm
AußStrG §9 E3Rechtssatz
Dem Noterben ist eine Ausfertigung der Einantwortungsurkunde zuzustellen. Auch wenn er dem Abhandlungsverfahren nicht zugezogen wurde, ist er zum Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006479Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018