RS OGH 1951/10/25 IVZR42/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1951
beobachten
merken

Norm

EheG §55

Rechtssatz

Wenn ein Auseinandergehen der geistigen Entwicklung der Ehegatten dazu führt, daß die Ehe in dieser einen Beziehung nicht zu einer den besonderen Ansprüchen des Klägers genügenden vollen Erfüllung gelangen kann, so liegt deswegen allein nicht schon eine gänzliche Fehlehe vor, deren Aufrechterhaltung sittlich nicht zu rechtfertigen wäre.

Veröff: NJW 1952,218

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103294

Dokumentnummer

JJR_19511025_AUSL000_0040ZR00042_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten