Norm
EheG §55Rechtssatz
Wenn ein Auseinandergehen der geistigen Entwicklung der Ehegatten dazu führt, daß die Ehe in dieser einen Beziehung nicht zu einer den besonderen Ansprüchen des Klägers genügenden vollen Erfüllung gelangen kann, so liegt deswegen allein nicht schon eine gänzliche Fehlehe vor, deren Aufrechterhaltung sittlich nicht zu rechtfertigen wäre.
Veröff: NJW 1952,218
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103294Dokumentnummer
JJR_19511025_AUSL000_0040ZR00042_5100000_001