Norm
StPO §345 Z12Rechtssatz
Es ist ausschließlich Sache der Geschwornen zu beurteilen, ob die vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale gegeben sind oder nicht. Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 12 StPO kann dieser Ausspruch der Geschwornen nicht angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0101442Dokumentnummer
JJR_19511026_OGH0002_0050OS00841_5100000_001