RS OGH 1951/10/26 Bkd9/61

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Veröffentlicht am 26.10.1951
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Norm

DSt 1872 §2 C4

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt kann nicht von allen Handlungen oder auch gesetzlich zulässigen Schritten wie eine Privatperson Gebrauch machen, insoferne sie den Standesvorschriften widersprechen; er ist auch als Miteigentümer eines Hausanteiles in seinen Rechten insofern eingeschränkt, als es sich um Belange des in diesem Hause wohnhaften Klienten handelt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 9/61
    Entscheidungstext OGH 26.10.1951 Bkd 9/61
    Veröff: AnwBl 1962,23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0055891

Dokumentnummer

JJR_19511026_OGH0002_000BKD00009_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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