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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
DO Wr 1994 §74 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Bachler und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des A F in Wien, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 24a, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Beamte der Bundeshauptstadt Wien - Senat 3 vom 19. Juli 1999, Zl. MA2/188/99, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1960 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Er war bis zu seiner Suspendierung als Erster Oberfeuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Wien tätig (Hauptfeuerwehrwache F).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Januar 1998, Zl. 4c EVr 11117/97, Hv x, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in Wien wiederholt fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten der Feuerwache F durch Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1.
in der Nacht zum 19. August 1997 S 12.000,-- Bargeld, und
2.
am 29. September 1997 S 1.000,-- Bargeld.
Er habe dadurch das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 2 StGB begangen und sei hierfür gemäß § 129 StGB mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, zu bestrafen gewesen. Dabei wurde als mildernd das Teilgeständnis und der bisherige untadelige Wandel, als erschwerend der mehrmalige Angriff gewertet.
Daraufhin fasste die Disziplinarkommission für Beamte der Stadt Wien am 23. Dezember 1998 (bzw. am 20. Januar 1999 ohne vorherigen Einleitungsbeschluss infolge ausreichender Klärung der Sachlage gemäß § 100 Abs. 3 der Wiener Dienstordnung 1994) einen Verhandlungsbeschluss über die von der Direktion der Wiener Stadtwerke, Personalabteilung, am 21. April 1998 gegen den Beschwerdeführer erstattete Disziplinaranzeige, in dem sie dem Beschwerdeführer zur Last legte,
1. er habe es unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht würden, untergraben könnte, indem er am 29. September 1997 um 4.57 Uhr in seiner Dienststelle, der Hauptfeuerwache F, unbefugt Bargeld im Wert von S 1.000,-- aus der Geldlade in einem Schrank im Ausgleichsraum, nachdem er diese mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel geöffnet habe, entnommen und, ohne etwas in die Geldlade zu legen, das Geld in seine Bekleidung gesteckt habe, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
2. er habe es unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht würden, untergraben könnte, indem er in der Nacht zum 19. August 1997 in seiner Dienststelle, der Hauptfeuerwache F, Bargeld im Wert von S 12.000,-- Verfügungsberechtigten der genannten Feuerwehrwache durch Öffnen eines Behältnisses (Geldlade in einem Schrank im Ausgleichsraum) mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Er habe dadurch gegen die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994 idgF, festgelegten allgemeinen Pflichten eines Beamten der Bundeshauptstadt Wien verstoßen.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 24. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer im Sinne dieser Anschuldigungen schuldig erkannt und über ihn gemäß § 76 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit 77 Abs. 1 und 2 sowie § 80 Abs. 3 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer (lediglich) Strafberufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 1999 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und das bekämpfte Disziplinarerkenntnis und damit die ausgesprochene Entlassung bestätigt.
Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen davon aus, die Disziplinarbehörden seien an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden, auch liege ein "disziplinärer Überhang" vor. Ein Diebstahl stelle unabhängig davon, welchen Dienst ein Beamter versehe, ein schweres Dienstvergehen dar; ein verhältnismäßig geringer strafrechtlicher Unrechtsgehalt bedeute daher noch nicht, dass auch ein geringer disziplinärer Unrechtsgehalt anzunehmen sei, und ein geringer Strafrahmen für ein Tatbild noch nicht, dass eine Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe nicht gerechtfertigt wäre. Im Beschwerdefall sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Oberfeuerwehrmann mit der Leitung von Einsätzen betraut werden könne, sodass an ihn in seiner Funktion als Vorgesetzter ein besonderer Maßstab anzulegen sei. Erschwerend bei der Beurteilung seines Verhaltens sei auch die mehrfache Verletzung von Dienstpflichten gewesen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Feuerwehrmann bringe es auch mit sich, dass er immer wieder - sei dies in Brandfällen, bei Autounfällen udgl - mit unbeaufsichtigtem fremden Vermögen zu tun habe. Gerade in diesem Bereich sei das Vertrauen des Dienstgebers sowie der Öffentlichkeit für das Funktionieren des Dienstes besonders wesentlich, Eingriffe in fremdes Eigentum wögen daher besonders schwer. Ein schwerer Vertrauensverlust liege hier vor, so dass schon aus diesem Grund keine Möglichkeit bestanden habe, ein geringeres Mittel als jenes der Entlassung in Erwägung zu ziehen. Die Tatsache der nach wie vor mangelnden Schuldeinsicht lasse erkennen, dass das Vertrauensverhältnis als nicht mehr bestehend anzusehen sei. Auch das Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit lasse nicht zu, von den Gründen für eine Entlassung abzurücken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 29. Februar 2000, B 1535/99-12, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der nach ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten Ergänzung Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf, dass sein Dienstverhältnis nicht durch Entlassung aufgelöst werde, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. Nr. 56 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/1996, anzuwenden. Die im Beschwerdefall maßgeblichen bzw. von der belangten Behörde bezogenen Bestimmungen lauten auszugsweise:
"§ 18. (1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
..."
"§ 74. Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst
1.
durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;
2.
durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe; das Dienstverhältnis wird nicht aufgelöst, wenn die ganze Strafe bedingt nachgesehen wird, außer die Nachsicht wird widerrufen;
3. durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 5 dritter Satz."
"§ 75. (1) Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht."
"§ 76. (1) Disziplinarstrafen sind: 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zu 50 % des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, 3. die Geldstrafe bis zu fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage, 4. die Versetzung in den Ruhestand,
5.
die Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen,
6.
die Entlassung.
..."
"§ 77. (1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen 1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde, 2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, 3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.
(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."
"§ 80. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist die Dienstpflichtverletzung nur dann zu verfolgen, wenn die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich erscheint, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder weil das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung wesentlich beeinträchtigt wurde.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde) zugrunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird die Dienstpflichtverletzung verfolgt, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen."
Insoweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, aus dem Verhältnis zwischen der Bestimmung des § 74 Abs. 1 DO 1994 und jener des Abs. 2 leg. cit. sei zu folgern, dass dann, wenn eine ein Jahr nicht übersteigende Strafe vom Strafgericht bedingt nachgesehen worden sei, disziplinarrechtlich keine Entlassung mehr ausgesprochen werden dürfe, weil sonst die Disziplinarstrafe strenger sei als die strafgerichtliche Verurteilung, verkennt er die in der Judikatur bereits mehrfach dargelegte Bedeutung der Zielsetzung des Rechtsinstituts der disziplinären Entlassung, die keine (der strafgerichtlichen Verurteilung gleichzusetzende) Strafe ist, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine Strafe, die sich wesentlich auch als eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2001/09/0040). Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Wird der Beamte danach nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Die Frage, ob durch die inkriminierten Dienstverfehlungen das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Dies haben die Disziplinarbehörden getan, da sie nach dem Inhalt ihrer Bescheidbegründungen insgesamt von der Schwere der Schuld des Beschwerdeführers als Grundlage für die Bemessung der Strafe ausgegangen sind. Dabei hatten die Behörden vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Taten auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Beschwerdeführers bzw. auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen waren, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen hätte nahe liegen können. Erst wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dass die Disziplinarbehörden diese Kriterien unrichtig angewendet hätten, ist nicht erkennbar. Steht die Untragbarkeit fest, bleibt für spezialpräventive Erwägungen kein Raum. Auch eine günstige Zukunftsprognose in Verbindung mit einer mit der vom Strafgericht ausgesprochenen bedingten Nachsicht der Strafe einhergehenden "Erziehungsfunktion" können den eingetretenen Vertrauensbruch nicht aus der Welt schaffen. Verträgt die Funktion der öffentlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Entscheidend ist die weitere Tragbarkeit des Beamten in einem besonderen Dienstverhältnis (vgl. in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0235, u.v.a.). Um einen solchen Fall der Untragbarkeit handelt es sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im Beschwerdefall. Für den Beschwerdeführer ist daher aus dem Hinweis auf die Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr, zu der er gerichtlich verurteilt wurde und die deshalb nach § 74 Z. 2 DO 1994 keine ex lege Auflösung des Dienstverhältnisses bewirkt habe, nichts gewonnen (siehe dazu auch das zu der vergleichbaren Rechtslage nach der DO 1966 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, 94/09/0174).
Keine Rechtswidrigkeit ist darin zu sehen, dass die belangte Behörde zu der Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer sei angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten (das Verbrechen des Einbruchsdiebstahls in zwei Fällen) und im Hinblick auf seine Verantwortung als Erster Oberfeuerwehrmann und damit möglicher Leiter eines Feuerwehreinsatzes untragbar geworden. Konnte im Hinblick auf den (durch die begangene Straftat) eingetretenen Vertrauensverlust aber eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der (Beendigung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses durch) Entlassung nicht in Betracht kommen, dann kommen allenfalls sonst gegebene bzw. die in der Beschwerde vorgebrachten Milderungsgründe nicht zum Tagen (vgl. in dieser Hinsicht etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0361, vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0391, und vom 17. November 1994, Zl. 93/09/0316). Insbesondere steht es nicht im Ermessen der belangten Behörde, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes Billigkeitserwägungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers anzustellen. Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ist unter diesen Umständen nicht als rechtswidrig anzusehen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090061.X00Im RIS seit
22.03.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008