Norm
EO §379 Abs2 Z2 DRechtssatz
Die Voraussetzungen des § 379 Abs 2 Z 2 EO liegen nicht vor, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inland ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme vorliegt, dass dieses Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005430Dokumentnummer
JJR_19511031_OGH0002_0010OB00736_5100000_001