Norm
ArbIG allgRechtssatz
Zu den Bestimmungen der Steinbruchsverordnung, den Unfallverhütungsvorschriften der GewO und des ArbIG.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0050617 zitiert werden.Entscheidungstexte
Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019