RS OGH 1951/11/7 2Ob659/51, 5Ob250/70, 7Ob631/76, 1Ob12/91, 1Ob121/17a, 2Ob22/22g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1951
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Norm

ABGB §461
ABGB §1424
ABGB §1425 I
ZPO §234
ZPO §405 D IIIa2

Rechtssatz

Hat der Schuldner entgegen der Weisung des Gläubigers an einen Dritten geleistet, dem an der Forderung ein Pfandrecht zusteht, so hat dies keine befreiende Wirkung. Mit Rücksicht auf das Pfandrecht kann jedoch nicht auf Zahlung, sondern nur auf Erlag verurteilt werden. Die Pfändung einer Forderung während der Anhängigkeit des Rechtsstreites ist der Veräußerung der in Streit verfangenen Sache gleichzustellen und hat zur Folge, daß statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu erkennen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 659/51
    Entscheidungstext OGH 07.11.1951 2 Ob 659/51
    JBl 1952,444
  • 5 Ob 250/70
    Entscheidungstext OGH 11.11.1970 5 Ob 250/70
    nur: Die Pfändung einer Forderung während der Anhängigkeit des Rechtsstreites ist der Veräußerung der in Streit verfangenen Sache
    gleichzustellen und hat zur Folge, daß statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu erkennen ist. (T1)
    Veröff: JBl 1971,572
  • 7 Ob 631/76
    Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 631/76
    nur T1
  • 1 Ob 12/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 12/91
    nur T1
  • 1 Ob 121/17a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
    nur T1; Beisatz: Hier: Im Umfang des an den Überweisungsgläubiger überwiesenen Teilbetrags kann von Amts wegen statt auf Zahlung an die klagende Partei auf Erlag bei Gericht erkannt werden. (T2)
  • 2 Ob 22/22g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 22/22g
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0011442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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