Norm
ABGB §461Rechtssatz
Hat der Schuldner entgegen der Weisung des Gläubigers an einen Dritten geleistet, dem an der Forderung ein Pfandrecht zusteht, so hat dies keine befreiende Wirkung. Mit Rücksicht auf das Pfandrecht kann jedoch nicht auf Zahlung, sondern nur auf Erlag verurteilt werden. Die Pfändung einer Forderung während der Anhängigkeit des Rechtsstreites ist der Veräußerung der in Streit verfangenen Sache gleichzustellen und hat zur Folge, daß statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu erkennen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0011442Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022