RS OGH 1951/11/7 1Ob416/51

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Veröffentlicht am 07.11.1951
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Norm

AußStrG §97 A1

Rechtssatz

Ein Beweisverfahren darüber, ob ein Gegenstand in das Inventar aufzunehmen ist, ist nur durchzuführen, wenn der Besitz des Erblassers strittig ist, nicht aber wenn dieser außer Streit steht und nur umstritten ist, wer Eigentümer ist. In diesem Falle ist der Gegenstand in das Inventar aufzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 416/51
    Entscheidungstext OGH 07.11.1951 1 Ob 416/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0007805

Dokumentnummer

JJR_19511107_OGH0002_0010OB00416_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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