Norm
ABGB §143Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch nach § 154 ABGB setzt Vermögenslosigkeit des Elternteiles voraus. Vermögenslosigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsbedürftige zwar Vermögen hat, jedoch nur solches, das zur Bestreitung des Unterhaltes nicht verwertbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0048127Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020