Norm
UWG §9 B1Rechtssatz
Wettbewerber, die in der Firmen - und Warenbezeichnung gemeinsamen Namensbestandteile führen, müssen unterscheidende Zusätze hinzufügen. Diese Zusätze müssen nicht nur die Persönlichkeit des Namensträgers klarstellen, sondern auch die Unterscheidung von anderen gleichnamigen Firmen erkennen lassen. Bei Änderung zur Verkehrsgeltung erwachsener Unterscheidungszusätze ist auf eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrsgeltung gleicher Namensträger zu achten.
Veröff: NJW 1952,222
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103629Dokumentnummer
JJR_19511109_AUSL000_0010ZR00107_5000000_001