RS OGH 1951/11/9 1ZR107/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1951
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Norm

UWG §9 B1

Rechtssatz

Wettbewerber, die in der Firmen - und Warenbezeichnung gemeinsamen Namensbestandteile führen, müssen unterscheidende Zusätze hinzufügen. Diese Zusätze müssen nicht nur die Persönlichkeit des Namensträgers klarstellen, sondern auch die Unterscheidung von anderen gleichnamigen Firmen erkennen lassen. Bei Änderung zur Verkehrsgeltung erwachsener Unterscheidungszusätze ist auf eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrsgeltung gleicher Namensträger zu achten.

Veröff: NJW 1952,222

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103629

Dokumentnummer

JJR_19511109_AUSL000_0010ZR00107_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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