Norm
StGB §15 DRechtssatz
Ein strafbarer Versuch des Diebstahls liegt vor, wenn das Objekt, auf das die Absicht des Täters gerichtet ist, sich nur vorübergehend zur Tatzeit nicht an dem Tatort befunden hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0089818Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015