Norm
ABGB §364bRechtssatz
Eine Gemeinde, die Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen läßt, haftet den Grundnachbarn und den Straßenbenützern gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechts, daher auch nach § 364 b ABGB. Der Anspruch nach § 364 b ABGB ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein im Nachbarrecht begründeter Ausgleichsanspruch. Zur Frage der Untunlichkeit des Naturalersatzes einer Sache, die im Zeitpunkt ihrer Zerstörung bereits beschädigt war. Der Umstand, daß ein eingestürztes Haus mietengeschützt war und das wiederhergestellte Haus mieterschutzfrei wäre, läßt den Naturalersatz nicht untunlich erscheinen. Auch bei einer nicht vertretbaren Sache ist Naturalersatz möglich. Allerdings ist er nur dann tunlich, wenn die Ersatzleistung der zerstörten Sache wirtschaftlich gleichwertig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
NaturalrestitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0010704Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017