RS OGH 1951/11/14 3Ob450/51, 6Ob242/59

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Veröffentlicht am 14.11.1951
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Norm

ZPO §530 C

Rechtssatz

Die Erhebung neuer zivilrechtlicher Ansprüche mit einer Wiederaufnahmsklage ist insoweit zulässig, als es zur Wiederaufnahme des früheren Verfahrens kommt und darin nach dessen Stand, wie er sich bei Aufhebung des Urteiles darstellt, die Geltendmachung neuer Ansprüche nach allgemeinen prozessualen Vorschriften möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0044392

Dokumentnummer

JJR_19511114_OGH0002_0030OB00450_5100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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