Norm
ZPO §235 DRechtssatz
Es ist zumindest in Ehesachen auch nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 534 ZPO eine Änderung des in der Hauptsache gestellten Klagebegehrens zulässig. Hatte die Beklagte im Vorprozeß eine Widerklage erhoben, so steht es ihr frei, im Zusammenhang mit der Wideraufnahmsklage gegen die Vorprozeß von ihrem Gatten auf § 55 EheG gestützte Klage Widerspruch zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0039451Dokumentnummer
JJR_19511114_OGH0002_0030OB00450_5100000_001