RS OGH 1951/11/14 3Ob450/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1951
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Norm

ZPO §235 D
ZPO §530 E1
ZPO §534 Abs1

Rechtssatz

Es ist zumindest in Ehesachen auch nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 534 ZPO eine Änderung des in der Hauptsache gestellten Klagebegehrens zulässig. Hatte die Beklagte im Vorprozeß eine Widerklage erhoben, so steht es ihr frei, im Zusammenhang mit der Wideraufnahmsklage gegen die Vorprozeß von ihrem Gatten auf § 55 EheG gestützte Klage Widerspruch zu erheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0039451

Dokumentnummer

JJR_19511114_OGH0002_0030OB00450_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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