RS OGH 1951/11/15 3Ob651/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1951
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Norm

GBG §61 B2
GBG §65 Abs2
GBG §122

Rechtssatz

Eine entgegen dem Gesetz erteilte Streitanmerkung ist nur dann wirksam, wenn sie rechtskräftig geworden ist. Eine trotzdem gemäß § 65 Abs 2 GBG auf Grund des stattgebenden Urteils erfolgte Löschung der zwischenzeitigen Eintragungen stellt keine unheilbare Nichtigkeit dar und kann daher nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rekurs oder Löschungsklage beseitigt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 651/51
    Entscheidungstext OGH 15.11.1951 3 Ob 651/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0060658

Dokumentnummer

JJR_19511115_OGH0002_0030OB00651_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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