Norm
GBG §61 B2Rechtssatz
Eine entgegen dem Gesetz erteilte Streitanmerkung ist nur dann wirksam, wenn sie rechtskräftig geworden ist. Eine trotzdem gemäß § 65 Abs 2 GBG auf Grund des stattgebenden Urteils erfolgte Löschung der zwischenzeitigen Eintragungen stellt keine unheilbare Nichtigkeit dar und kann daher nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rekurs oder Löschungsklage beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0060658Dokumentnummer
JJR_19511115_OGH0002_0030OB00651_5100000_001