Norm
WeinG §18Rechtssatz
Der Verfall der Getränke ist bei einem Freispruch oder auf Antrag des öffentlichen Anklägers im objektiven Verfahren auszusprechen, wenn der objektive Tatbestand nach § 18 WeinG vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0082694Dokumentnummer
JJR_19511119_OGH0002_0050OS01000_5100000_001