Norm
ABGB §1295 IIf1Rechtssatz
Wurde eine Anzeige wegen defaitistischer Äußerungen in der nationalsozialistischen Zeit erstattet, weil der Anzeiger sich damit vor weiteren politischen Verfolgungen durch den Angezeigten schützen wollte, so fehlt es an der Rechtswidrigkeit
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0038152Dokumentnummer
JJR_19511121_OGH0002_0030OB00421_5100000_001