Norm
AHG §1Rechtssatz
Die Haftung nach dem AHG erstreckt sich nicht bloß auf Rechtsverletzungen, die durch Erlassung von rechtswidrigen Bescheiden begangen wurden (Unterlassung der gehörigen Beaufsichtigung von Schulkindern durch den Lehrer bei der Ausspeisung). Für eine unmittelbar gegen das Organ gerichtete Klage besteht Unzulässigkeit des Rechtsweges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0045703Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016