Norm
JN §1 DVa1Rechtssatz
Das Klagebegehren auf Unterlassung ehewidriger Beziehungen, soweit es Ehestörungen und Gesundheitsstörungen mit sich bringe, ist nicht hinlänglich bestimmt (entgegen ZBl 1935/430). Für ein solches Begehren ist auch dann, wenn es gegen den Ehegatten gerichtet ist, der Rechtsweg zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0037592Dokumentnummer
JJR_19511121_OGH0002_0010OB00754_5100000_001