- 2 Ob 739/51
Veröff: SZ 24/317
- 2 Ob 51/63
Entscheidungstext OGH 14.03.1963 2 Ob 51/63
nur: Eine den Hinterbliebenen nach
§ 1327 ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung (SZ 18/67). (T1)
Veröff: ZVR 1963/234 S 237
- 2 Ob 58/69
Entscheidungstext OGH 26.03.1969 2 Ob 58/69
nur: Auch Unterhaltsbeträge, die der Getötete zu seinen Lebzeiten geleistet hat, obwohl er mit Rücksicht auf seine Vermögenslage nur zur Leistung geringerer Beträge hätte verhalten werden können, sind den Hinterbliebenen zu ersetzen. (T2)
Beisatz: Leistungen der subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter. (T3)
Veröff: EvBl 1969/339 S 518
- 2 Ob 93/70
Entscheidungstext OGH 08.10.1970 2 Ob 93/70
nur T2; Veröff: MietSlg 22197
- 2 Ob 6/71
nur T1; Veröff: SZ 44/39 = ZVR 1972/27 S 49
- 2 Ob 88/71
Entscheidungstext OGH 22.04.1971 2 Ob 88/71
nur T1; Beisatz: Der den Hinterbliebenen gemäß
§ 1327 ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des
§ 1 Abs 3 KO, sondern ein Schadenersatzanspruch. (T4)
- 2 Ob 38/72
Entscheidungstext OGH 28.03.1972 2 Ob 38/72
nur T1; Veröff: ZVR 1973/165 S 220
- 2 Ob 294/71
Entscheidungstext OGH 06.04.1972 2 Ob 294/71
Veröff: ZVR 1973/39 S 50
- 2 Ob 26/72
Entscheidungstext OGH 28.12.1972 2 Ob 26/72
Veröff: SZ 45/143 = ZVR 1974/112 S 178
- 6 Ob 50/73
Entscheidungstext OGH 08.03.1973 6 Ob 50/73
nur T2
- 7 Ob 46/76
nur T1; Veröff: SZ 49/101 = ZVR 1977/263 S 333
- 7 Ob 10/77
Entscheidungstext OGH 17.02.1977 7 Ob 10/77
nur T1; Beisatz: Originäre Forderung. (T5)
Veröff: VersR 1978,288 = ZVR 1978/79 S 117
- 8 Ob 66/79
Entscheidungstext OGH 05.04.1979 8 Ob 66/79
nur T1; Veröff: ZVR 1980/240 S 226
- 2 Ob 59/80
Entscheidungstext OGH 24.06.1980 2 Ob 59/80
nur T1; Beisatz: Diese Schadenersatzanspruch nach
§ 1327 ABGB geht allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen unterhaltspflichtige Personen vor. (T6)
- 8 Ob 130/80
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 130/80
Auch; nur T1; Beisatz: Daher Zession möglich. (T7)
- 7 Ob 65/80
Entscheidungstext OGH 25.06.1981 7 Ob 65/80
nur T1
- 2 Ob 39/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 39/89
nur T1; Beis wie T7; Veröff: WBl 1989,378 = VersR 1990,764
- 2 Ob 61/92
Entscheidungstext OGH 25.11.1992 2 Ob 61/92
nur T1; Veröff: EvBl 1993/106 S 452
- 2 Ob 44/93
nur T1
- 1 Ob 155/97v
Auch; nur T1; Beisatz: Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten originäre Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung und keinen Unterhaltsanspruch. Auch der Anspruch der Witwe nach
§ 1327 ABGB ist ein derartiger originärer Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger. (T8)
Beisatz: Der Hinterbliebene ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre. (T9)
Beisatz: Die begehrte Erhöhung einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente wegen geänderter Verhältnisse bleibt inhaltlich Schadenersatz, und zwar auch dann, wenn eine Neuberechnung der Rente etwa wegen Erhöhung der Konsumquote oder wegen höherem (fiktiven) Einkommens des Getöteten begehrt wird. (T10)
Veröff: SZ 71/5
- 2 Ob 22/97t
Vgl auch; Beis wie T9
- 2 Ob 243/99w
Vgl aber; Beisatz: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach
§ 1327 ABGB anzusehen. (T11)
Veröff: SZ 72/135
- 2 Ob 157/00b
Vgl auch; Beis wie T9
- 2 Ob 281/02s
nur: Eine den Hinterbliebenen nach
§ 1327 ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung. (T12)
Beisatz: Gewisse Formulierungsunterschiede zwischen
§ 12 Abs 2 EKHG und
§ 1327 ABGB legen in manchen Punkten ein unterschiedliches Verständnis nahe. Im Falle der bloßen Gefährdungshaftung nach
§ 12 Abs 2 EKHG und § 3 RHPflG ist der Ersatzanspruch nach dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war als der gesetzliche. (T13)
- 1 Ob 175/04y
Beis wie T8 nur: Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten originäre Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung und keinen Unterhaltsanspruch. (T14)
Beis wie T9
- 2 Ob 99/06g
Auch; Beis wie T14
- 2 Ob 11/06s
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T14
- 6 Ob 276/07t
- 2 Ob 41/08f
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T8 nur: Diese Bestimmung gewährt dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten originäre Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung. (T16)
- 2 Ob 175/08m
Auch; nur T1; Beis wie T14
- 2 Ob 150/08k
Auch; nur T1; Beis wie T14
- 2 Ob 119/09b
Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T14; Beis wie T11
- 2 Ob 60/09a
Auch; nur T1
- 2 Ob 149/09i
Auch; nur T1; Beis wie T14
Veröff: SZ 2010/68
- 2 Ob 57/10m
nur T1; Beis wie T14
- 2 Ob 31/13t
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 31/13t
Vgl; Beis wie T9
- 3 Ob 70/17s
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 70/17s
Auch; Beisatz: Es ist somit daran festzuhalten, dass es sich beim Recht des Hinterbliebenen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts um einen Schadenersatz- und keinen Unterhaltsanspruch handelt, der weder in der Insolvenz des Schädigers für die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Renten noch bei Anwendung des
§ 291b EO als gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu behandeln ist. (T17)
Veröff: SZ 2017/91
- 1 Ob 121/17a
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Anspruch eines Arztes gegen den regresspflichtigen Rechtsanwalt, ihn hinsichtlich einer titulierten Rentenzahlungsverpflichtung gegenüber dem Witwer freizustellen (Befreiungsrente; Analogie zur Ausnahmeregelung des § 406 Satz 2 ZPO). (T18)
- 7 Ob 62/18w
nur T1; nur T2; Beis wie T11
- 2 Ob 24/19x
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 24/19x
Vgl
- 3 Ob 31/21m
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16