Norm
ABGB §986 B2Rechtssatz
Eine Wertsicherungsklausel, die durch eine Bindung an die Kurse einer ausländischen Börse ausgedrückt ist, ist für jene Zeit, während deren an der betreffenden Börse für die inländische Währung kein offizieller Kurs besteht, sondern diese Geldzeichen nur privat gehandelt werden, unanwendbar (zu zahlen in Reichsmark auf der Basis offizieller Züricher Devise - in der Ns - Zeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0024044Dokumentnummer
JJR_19511121_OGH0002_0020OB00393_5100000_001