RS OGH 1951/11/21 2Ob393/51

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Veröffentlicht am 21.11.1951
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Norm

ABGB §986 B2

Rechtssatz

Eine Wertsicherungsklausel, die durch eine Bindung an die Kurse einer ausländischen Börse ausgedrückt ist, ist für jene Zeit, während deren an der betreffenden Börse für die inländische Währung kein offizieller Kurs besteht, sondern diese Geldzeichen nur privat gehandelt werden, unanwendbar (zu zahlen in Reichsmark auf der Basis offizieller Züricher Devise - in der Ns - Zeit).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0024044

Dokumentnummer

JJR_19511121_OGH0002_0020OB00393_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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