Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Sowohl § 88 Abs 1 JN als auch § 104 JN erfordern, dass in der Vereinbarung der Ort des Gerichtsstandes bzw des Erfüllungsortes namentlich angeführt ist. Auch die Bezugnahme auf eine der Vertragsurkunde nicht angeschlossene Urkunde genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046687Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019