Norm
RAO §5Rechtssatz
Nr 38/50 vom 22.11.1951
Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern sind berechtigt, Richtlinien aufzustellen, die den Kammermitgliedern gegenüber den Charakter einer Verordnung besitzen. Der Beschluß einer Rechtsanwaltskammer, wonach der einen Rechtsanwaltsanwärter beschäftigende Rechtsanwalt selbst über eine gewisse Mindestpraxis verfügen müsse, bewegt sich im Rahmen des § 23 der RAO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1951:RS0105739Dokumentnummer
JJR_19511122_SON0002_000RAO00038_5000000_001