RS OGH 1951/11/22 RAO38/50 - GZ vom OGH vergeben

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1951
beobachten
merken

Norm

RAO §5
RAO §23

Rechtssatz

Nr 38/50 vom 22.11.1951

Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern sind berechtigt, Richtlinien aufzustellen, die den Kammermitgliedern gegenüber den Charakter einer Verordnung besitzen. Der Beschluß einer Rechtsanwaltskammer, wonach der einen Rechtsanwaltsanwärter beschäftigende Rechtsanwalt selbst über eine gewisse Mindestpraxis verfügen müsse, bewegt sich im Rahmen des § 23 der RAO.

Entscheidungstexte

  • RAO 38/50
    Entscheidungstext SON 22.11.1951 RAO 38/50
    Veröff: AnwBl 1952 H3,32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1951:RS0105739

Dokumentnummer

JJR_19511122_SON0002_000RAO00038_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten