Norm
AngG §1 IVRechtssatz
Bei der höheren Dienstleistung kommt es nicht so sehr auf das Zeitverhältnis an, in dem die vom Dienstnehmer geleisteten höheren Dienste zu seinen anderweitigen Verrichtungen stehen, sondern vielmehr darauf, welche Bedeutung und Wichtigkeit den höheren Diensten im Rahmen der vom Dienstnehmer entwickelten Gesamttätigkeit zukommt. Ein Schlepp - Steuermann ist Angestellter.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: nicht kaufmännische Tätigkeit, Steuermann, Mischtätigkeit, gemischte Tätigkeit, Gesamtbetrachtung, Schiffahrt, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0027872Dokumentnummer
JJR_19511126_OGH0002_0040OB00101_5100000_001