Norm
EheG §49 DRechtssatz
Über die Bedeutung von Eheverfehlungen, die in einem Zeitpunkt begangen wurden, als bereits vom Gericht die Scheidung ausgesprochen und nur mehr die Verschuldensfrage im Rechtsmittelverfahren streitig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0056804Dokumentnummer
JJR_19511128_OGH0002_0030OB00700_5000000_001