RS OGH 1951/11/30 3Ob652/51, 1Ob1049/52

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Veröffentlicht am 30.11.1951
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Norm

EheG §55 e1

Rechtssatz

Daß die beklagte Gattin vor Einleitung des Ehescheidungsverfahrens außergerichtlich ihre Zustimmung zur Scheidung erklärt hat, nimmt ihr nicht das Recht zur Erhebung des Widerspruches im Sinne des § 55 Abs 2 EheG.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 652/51
    Entscheidungstext OGH 30.11.1951 3 Ob 652/51
  • 1 Ob 1049/52
    Entscheidungstext OGH 14.01.1953 1 Ob 1049/52
    Abweichend; Beisatz: Wenn ein Ehegatte außergerichtlich die Zustimmung zur Ehescheidung gegeben hat und im Prozeß dann doch Widerspruch erhob, so erscheint dieser nur dann als sittlich gerechtfertigt, wenn der widersprechende Ehegatte erhebliche Gründe dafür anzugeben vermag, die ihn zu einer Änderung seines Standpunktes veranlaßten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0057034

Dokumentnummer

JJR_19511130_OGH0002_0030OB00652_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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