RS OGH 1951/11/30 1ZR9/50

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Veröffentlicht am 30.11.1951
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Norm

UWG §9 D2

Rechtssatz

Wenn eine Firma von vornherein in der Absicht gewählt ist, durch Ausnutzung der Namensgleichheit mit anderen älteren Firmen Verwechslungen herbeizuführen, und wenn die besondere mißbräuchliche Art, wie die Firma bisher benutzt wurde, auf eine innere Einstellung des Firmeninhabers schließen läßt, von der auch in Zukunft eine wirklich einwandfreie Führung dieser Firma nicht zu erwarten ist, so kann die Verwendung der Firma schlechthin untersagt werden. Einem Gewerbetreibenden kann die Verwendung seines Familiennamens bei der Firmenbildung für einen bestimmten Geschäftszweig auch dann nicht schlechthin untersagt werden, wenn nach seinem bisherigen Verhalten erhebliches Mißtrauen gegen die Absicht einer redlichen Namensbenutzung begründet ist. Die Möglichkeiten einen Familiennamen in eine aus sonstigen Bestandteilen gebildete Firma einzufügen, sind so zahlreich, daß nicht von vornherein beurteilt werden kann, ob jede Firma, die diesen Familiennamen enthält, als unzulässig erscheinen wird. Bei redlicher Namensführung muß, wenn trotz aller Zusätze Verwechslungen nicht ganz zu vermeiden sind, ein Rest von Verwechslungsgefahr in Kauf genommen werden.

Veröff: SJZ 1952,492

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103675

Dokumentnummer

JJR_19511130_AUSL000_0010ZR00009_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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