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10 VerfassungsrechtNorm
VfGHGO §42Leitsatz
Zurückweisung von Anträgen auf Berichtigung von Erkenntnissen hinsichtlich des KostenausspruchesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 1998 (zur führenden Zahl B2972/97) gab der Verfassungsgerichtshof unter anderem den Beschwerden des J B (B58/98), der R E (B470/98), der H F (B471/98) sowie des F U (B625/98), alle vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt Dr. H S, ..., statt und verfällte das Land Salzburg in den Ersatz der antragsgemäß mit jeweils S 18.000,-- bestimmten Kosten der Beschwerdeführer.
Gegen diesen Kostenausspruch wendet sich der Verfahrenshelfer mit dem Vorbringen, er habe in den nach dem 1.1.1998 eingebrachten Beschwerden irrtümlich nur S 18.000,-- anstelle von S 27.000,-- an Kosten geltend gemacht, und stellt den Antrag, die genannten Kostenentscheidungen dahingehend zu berichtigen, daß "nach der geltenden Verordnung über die Kostenersätze im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof", wonach der Pauschalsatz seit 1. Jänner 1998 S 22.500,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer betrage, S 27.000,-- (anstelle der irrtümlich beantragten S 18.000,--) zugesprochen werden mögen.
Keine Rechtsvorschrift sieht die Berichtigung des Spruchs eines Erkenntnisses im Kostenpunkt vor, wenn der Beschwerdevertreter irrtümlich ein hinter den üblicherweise vom Verfassungsgerichtshof zugesprochenen Kostensätzen zurückbleibendes Begehren gestellt hat.
Der Berichtigungsantrag war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B58.1998Dokumentnummer
JFT_10009777_98B00058_00