TE Vfgh Beschluss 1999/2/23 B58/98, B470/98, B471/98, B625/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Berichtigung von Erkenntnissen hinsichtlich des Kostenausspruches

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 1998 (zur führenden Zahl B2972/97) gab der Verfassungsgerichtshof unter anderem den Beschwerden des J B (B58/98), der R E (B470/98), der H F (B471/98) sowie des F U (B625/98), alle vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt Dr. H S, ..., statt und verfällte das Land Salzburg in den Ersatz der antragsgemäß mit jeweils S 18.000,-- bestimmten Kosten der Beschwerdeführer.

Gegen diesen Kostenausspruch wendet sich der Verfahrenshelfer mit dem Vorbringen, er habe in den nach dem 1.1.1998 eingebrachten Beschwerden irrtümlich nur S 18.000,-- anstelle von S 27.000,-- an Kosten geltend gemacht, und stellt den Antrag, die genannten Kostenentscheidungen dahingehend zu berichtigen, daß "nach der geltenden Verordnung über die Kostenersätze im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof", wonach der Pauschalsatz seit 1. Jänner 1998 S 22.500,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer betrage, S 27.000,-- (anstelle der irrtümlich beantragten S 18.000,--) zugesprochen werden mögen.

Keine Rechtsvorschrift sieht die Berichtigung des Spruchs eines Erkenntnisses im Kostenpunkt vor, wenn der Beschwerdevertreter irrtümlich ein hinter den üblicherweise vom Verfassungsgerichtshof zugesprochenen Kostensätzen zurückbleibendes Begehren gestellt hat.

Der Berichtigungsantrag war sohin als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B58.1998

Dokumentnummer

JFT_10009777_98B00058_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten