Norm
StGB §105 CRechtssatz
Zwischen dem Mittel, daß der Durchsetzung des Anspruches dienen soll und dem noch so begründeten Anspruch selbst darf nicht ein Mißverhältnis bestehen, das die Bedeutung des Mittels außerhalb jedes Vergleiches mit dem Wert des Anspruches stellt. Zumindest muß ein in der Person und den Verhältnissen des Drohenden selbst begründetes subjektives Recht zur Verhängung des Übels bestehen. Wenn die Verhängung des Übels nicht auf die subjektiven Rechte des Drohenden gegründet ist, liegt der Tatbestand der Erpressung (bzw Nötigung) vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0093059Dokumentnummer
JJR_19511203_OGH0002_0050OS00770_5100000_001