Norm
ZPO §581Rechtssatz
Ist der infolge Säumnis einer Partei vom Gericht bestellte Schiedsrichter gestorben, so kann nicht sogleich das Gericht wegen Bestellung eines neuen Schiedsrichters angegangen werden, vielmehr muß wieder der Gegner zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters aufgefordert werden. Hat es an einer Voraussetzung für die Bestellung eines Schiedsrichters gefehlt und hat dennoch das Erstgericht eine solche Bestellung vorgenommen, so ist ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0045025Dokumentnummer
JJR_19511203_OGH0002_0020OB00774_5100000_001