Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Wird das Klagebegehren als dem Grunde nach nicht zu Recht bestehend erkannt, so ist die Klage mit Endurteil abzuweisen. Die Fällung eines Zwischenurteiles mit dem Beisatz, es habe für den Fall der Rechtskraft als Endurteil zu gelten, widerstreitet dem Gesetze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0040826Dokumentnummer
JJR_19511203_OGH0002_0040OB00100_5100000_001