Norm
3.ABGBTeilnov §75Rechtssatz
Auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB kann auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden. Es ist hiebei sowohl die Bestimmung des § 21 GBG als auch jene des § 379 Abs 4 EO unanwendbar. Die Zitierung des § 822 ABGB in § 24 GBG ist nunmehr auf § 75 der III. Teilnovelle zu beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005544Dokumentnummer
JJR_19511205_OGH0002_0030OB00687_5100000_001