- 1 Ob 832/51
Entscheidungstext OGH 05.12.1951 1 Ob 832/51
Veröff: JBl 1952,499 = MietSlg 4403
GlRS VwGH vom 29.04.1969, Z 1838/68
Beisatz: Antrag gemäß § 8 InvEG 1953. (T1)
Veröff: Arb 8614
- 5 Ob 153/75
Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 153/75
Veröff: EvBl 1976/192 S 397
- 3 Ob 69/77
Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 69/77
Auch; Beisatz: Auskunft eines Finanzamtes stellt keinen Verwaltungsakt dar, der für das Gericht bindend wäre. (T2)
- 8 Ob 504/78
Veröff: SZ 51/64
- 8 Ob 570/85
- 7 Ob 4/95
- 5 Ob 17/99g
Vgl auch
- 3 Ob 70/03w
Veröff: SZ 2003/154
- 6 Ob 84/05d
Auch; Beisatz: Der Zivilrichter hat den Bescheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und die Änderung der Rechtslage wie beispielsweise eine „Tatbestandswirkung" eines Gerichtsurteils zu berücksichtigen. Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht aber die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und die Begründung. Hier: Nur die Rechtskraft der Baubewilligung steht verbindlich fest, nicht aber die für den Rechtsstreit über die Wegeservitut maßgebliche Frage, ob das Bauwerk der vertraglich festgelegten Bauweise „E+1" entspricht. (T3)
- 10 ObS 22/06t
Vgl auch
- 10 Ob 133/05i
Auch; Beis wie T3 nur: Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht aber die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und die Begründung. (T4)
- 10 ObS 65/06s
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 3 Ob 56/07t
Auch; Beisatz: Hier: Bescheid der Grundverkehrsbehörde. (T5)
- 8 Ob 50/07x
- 5 Ob 247/08x
- 10 ObS 22/13b
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 22/13b
- 10 ObS 27/13p
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 27/13p
Beisatz: Auch wenn die Einkünfte nur auf einer Schätzung der Finanzbehörde beruhen, besteht dennoch Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheids, dass in einer bestimmten Periode bestimmte Einkünfte iSd
§ 2 Abs 2 EStG 1988 (hier: aus Gewerbebetrieb) erzielt wurden. (T6)
- 10 ObS 34/13t
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 34/13t
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Bindung an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte, nicht aber hinsichtlich der Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten. (T7);
Veröff: SZ 2013/69
- 3 Ob 61/13m
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 61/13m
- 3 Ob 247/13i
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 247/13i
- 2 Ob 79/13a
Entscheidungstext OGH 17.03.2014 2 Ob 79/13a
Auch; Beis wie T4
- 3 Ob 185/14y
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 185/14y
Auch
- 5 Ob 114/15y
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 114/15y
Auch; Beisatz: Die fernmündliche Auskunft eines Mitglieds der Grundverkehrskommission kann einen erforderlichen (Negativbescheid) Bescheid nicht ersetzen. (T8)
- 9 ObA 3/17g
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 3/17g
Auch; Veröff: SZ 2017/29
- 10 ObS 21/17m
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 21/17m
- 10 ObS 62/17s
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 62/17s
Auch; Beisatz: Der Spruch eines Abgabenbescheids enthält neben der Art und Höhe der Abgaben und dem Zeitpunkt deren Fälligkeit auch die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen –
§ 198 Abs 2 BAO. Zur Bemessungsgrundlage gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden, wie beispielsweise das Einkommen. Dagegen gehört die Einreihung zB eines Gewinns unter eine bestimmte Einkunftsart nicht zum Spruch, sondern zur Bescheidbegründung. (T9)
Beisatz: Hier: zu
§ 8 Abs 1 KBGG. (T10)
- 10 ObS 68/18z
Beis wie T9; Beisatz: Letztlich ist es somit, Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbseinkommen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind. (T11)
- 2 Ob 143/17v
Veröff: SZ 2018/86
- 5 Ob 112/18h
- 10 ObS 137/18x
- 10 Ob 21/19i
- 10 Ob 14/19k