RS OGH 1951/12/5 3Ob596/51, 1Ob840/52, 3Ob148/56, 6Ob43/59, 5Ob21/60, 5Ob592/59, 2Ob144/60, 1Ob292/6

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Veröffentlicht am 05.12.1951
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Norm

ABGB §918 IVb2cc

Rechtssatz

Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht wirkungslos, sondern äußert soweit eine Wirkung, als die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu vollziehen ist.

Der Schuldner kann Unangemessenheit der Nachfrist nicht einwenden, wenn er innerhalb der ihm gestellten Nachfrist seine Erfüllungsbereitschaft in keiner Weise bekunden, das heißt weder mit der Arbeit begonnen noch um eine Verlängerung der Nachfrist angesucht hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 596/51
    Entscheidungstext OGH 05.12.1951 3 Ob 596/51
    Veröff: SZ 24/332
  • 1 Ob 840/52
    Entscheidungstext OGH 15.10.1952 1 Ob 840/52
  • 3 Ob 148/56
    Entscheidungstext OGH 11.04.1956 3 Ob 148/56
  • 6 Ob 43/59
    Entscheidungstext OGH 19.03.1959 6 Ob 43/59
  • 5 Ob 21/60
    Entscheidungstext OGH 27.01.1960 5 Ob 21/60
    nur: Der Schuldner kann Unangemessenheit der Nachfrist nicht einwenden, wenn er innerhalb der ihm gestellten Nachfrist seine Erfüllungsbereitschaft in keiner Weise bekunden, das heißt weder mit der Arbeit begonnen noch um eine Verlängerung der Nachfrist angesucht hat. (T1)
  • 5 Ob 592/59
    Entscheidungstext OGH 27.01.1960 5 Ob 592/59
    nur T1
  • 2 Ob 144/60
    Entscheidungstext OGH 22.04.1960 2 Ob 144/60
  • 1 Ob 292/61
    Entscheidungstext OGH 28.06.1961 1 Ob 292/61
  • 4 Ob 523/73
    Entscheidungstext OGH 26.04.1973 4 Ob 523/73
    nur T1
  • 7 Ob 507/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 507/77
    nur T1
  • 7 Ob 505/81
    Entscheidungstext OGH 19.03.1981 7 Ob 505/81
    nur: Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht wirkungslos, sondern äußert soweit eine Wirkung, als die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu vollziehen ist. (T2)
  • 6 Ob 528/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 528/82
    Beisatz: Die Regel, daß die Setzung einer zu kurzen Nachfrist eine angemessene Nachfrist in Lauf setzt, gilt auch dann nicht, wenn der die Frist setzende Gläubiger klar zum Ausdruck bringt, daß er nach Ablauf der gesetzten Frist die Leistung auch dann keinesfalls annehmen werde, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen würde. Die Setzung einer zu kurzen Frist führt auch dann nicht zu einer Verlängerung und ist daher wirkungslos, wenn der Gläubiger sie absichtlich zu kurz bemißt, um aus dem Vertrag auszusteigen. (T3)
  • 4 Ob 1565/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 1565/95
  • 1 Ob 288/97b
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 288/97b
    Auch; nur: Der Schuldner kann Unangemessenheit der Nachfrist nicht einwenden, wenn er innerhalb der ihm gestellten Nachfrist seine Erfüllungsbereitschaft in keiner Weise bekunden noch um eine Verlängerung der Nachfrist angesucht hat. (T4)
  • 3 Ob 13/07v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 13/07v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0018439

Dokumentnummer

JJR_19511205_OGH0002_0030OB00596_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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