Norm
ABGB §918 IVb2ccRechtssatz
Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht wirkungslos, sondern äußert soweit eine Wirkung, als die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu vollziehen ist.
Der Schuldner kann Unangemessenheit der Nachfrist nicht einwenden, wenn er innerhalb der ihm gestellten Nachfrist seine Erfüllungsbereitschaft in keiner Weise bekunden, das heißt weder mit der Arbeit begonnen noch um eine Verlängerung der Nachfrist angesucht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0018439Dokumentnummer
JJR_19511205_OGH0002_0030OB00596_5100000_001