Norm
UWG §9 B6Rechtssatz
Abgekürzte Bezeichnungen eines Unternehmens, einer Druckschrift oder dergleichen haben nur dann kennzeichnende Unterscheidungskraft, wenn die beteiligten Verkehrskreise wissen, welches Unternehmen oder welcher volle Titel einer Druckschrift mit der Abkürzung bezeichnet werden soll. Auf diese Weise hat bei solchen unselbständigen Bezeichnungen die Verkehrsgeltung auch für solche Tatbestände Bedeutung, die , wie § 16 Abs 1 UWG für echte selbständige Kennzeichnungen eine Verkehrsgeltung nicht voraussetzen. -Veröff: NJW 1952,503 = JZ 1952,345
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103614Dokumentnummer
JJR_19511211_AUSL000_0010ZR00021_5100000_001