Norm
AußStrG §2 Abs2 Z1 BRechtssatz
Die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes bildet im Außerstreitverfahren keine Nullität, wohl aber die sachliche Unzuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005829Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018