RS OGH 1951/12/12 3Ob696/51, 6Ob206/74 (6Ob207/74), 5Ob523/81, 3Ob501/81, 3Ob129/87, 2Ob559/94, 2Ob1

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Veröffentlicht am 12.12.1951
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Norm

ABGB §812 I

Rechtssatz

Der Absonderungskurator nach § 812 ABGB hat nur die Vermengungsgefahr abzuwehren. Hingegen ist es nicht seine Aufgabe, die Verlassenschaft in Rechtsstreitigkeiten und Exekutionen zu vertreten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 696/51
    Entscheidungstext OGH 12.12.1951 3 Ob 696/51
  • 6 Ob 206/74
    Entscheidungstext OGH 20.02.1975 6 Ob 206/74
    Auch; SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74
  • 5 Ob 523/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 5 Ob 523/81
    Auch; Beisatz: In der Unterlassung der Beiziehung des Separationskurators liegt keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO, wenn im Prozess die Frage einer Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben nicht berührt wird oder die Gefahr eines Zugriffes der Erben und ihrer Gläubiger auf den Nachlass nicht besteht. (T1)
  • 3 Ob 501/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 501/81
    Vgl aber; Beisatz: Ist die Vertretung des Nachlasses der wesentliche Grund für die Bestellung des Kurators, ist er in diesem Rahmen und zu diesem Zweck auch zur Prozessführung legitimiert. (T2)
  • 3 Ob 129/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 129/87
    SZ 61/74
  • 2 Ob 559/94
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 559/94
    Beisatz: In jenen Verfahren, die aber innerhalb des Bereiches jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr er bestellt wurde, ist er auch prozessführungsbefugt. (T3)
  • 2 Ob 103/98f
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 103/98f
    Auch; Beisatz: Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozeßführungsbefugt. In Prozessen, die nur eine Vermehrung oder Verminderung des Nachlasses bewirken können, also außerhalb des Bereichs jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators nach § 812 ABGB begehrt werden kann, ist der Erbe gemäß § 810 ABGB ausschließlich zur Vertretung des Nachlasses berechtigt. (T4)
    Veröff: SZ 71/73
  • 8 Ob 244/02v
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 244/02v
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 108/10d
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 108/10d
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 148/10v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 148/10v
    Auch; Auch Beis wie T4
    Veröff: SZ 2011/10
  • 1 Ob 245/12d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 245/12d
    Auch
  • 2 Ob 90/15x
    Entscheidungstext OGH 29.02.2016 2 Ob 90/15x
    Vgl aber; Beisatz: Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv? und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen. (T5)
    Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013100

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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